A. Bedingungen für Verkauf und Lieferung

1. 1. Geltungsbereich

1.1. Unseren Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen eine Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

1.2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Verbraucher ist der Auftraggeber dann, wenn der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können.

2.2. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende mündliche Abreden zu treffen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend und versteht sich ohne Montage und Transport, soweit nicht anders vereinbart.

3.2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, sind die Verpackungskosten und die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

3.3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geben wir lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.4. Rechnungsbeträge sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Kaufverträgen mit einem Lieferwert von mehr als 1500 Euro sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe des Materialwertes des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung. maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.

4. Lieferung, Gefahrübergang

4.1. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage der Bestellung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und in Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

4.2. Ist nichts anderes vereinbart, wird die Ware in unserer Niederlassung zur Abholung durch den Auftraggeber bereitgestellt. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht beim Versendungskauf jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. 4.4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.

5. Haftung für Mängel

5.1. Wir haften für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434ff. BGB, soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

5.2. Während der Nacherfüllung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Bei einem unerheblichen Mangel oder einer Bauleistung besteht kein Rücktrittsrecht.

5.4. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Auftraggeber erst dann geltend machen, wenn wir die Nacherfüllung verweigern, sie fehlgeschlagen, dem Auftraggeber unzumutbar oder eine von ihm hierzu gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6. Haftung für Schäden

6.1. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.

6.2. Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), also solchen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist unsere Haftung der Höhe nach auf das vertragstypisch vorhersehbare Risiko beschränkt.

6.3. Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.

6.4. Die vorstehenden Regelungen über eine Haftungsbeschränkung und einen Haftungsausschluss gelten nicht bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) und nicht bei von uns abgegebenen Garantien und auch nicht bei Arglist.

6.5. Unsere etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

6.6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für unsere Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bei Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (gesicherte Forderung) vor.

7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.4. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern wie auch zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 7.2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

B. Zusätzliche Bedingungen für Bau- und Montagearbeiten

1. Preise und Leistungsumfang

1.1. Maßgebend für den Umfang der von uns übernommenen Arbeiten und das hierfür vereinbarte Entgelt ist die von uns dem Auftraggeber übersandte Auftragsbestätigung (Abschnitt A, Ziff. 2.1).

1.2. In der Auftragsbestätigung als maßgeblich bezeichneter Einzelpreis oder Einheitspreis bedeutet, dass die Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich ausgeführten Mengen und Massen erfolgt.

1.3. Putz-, Anputz-, Maurer-, Fliesen- und Elektroarbeiten sowie die Demontage von Auswechselelementen sind nicht im Leistungsumfang enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Dies gilt insbesondere für Mauerdurchbrüche, Stemm- und Abdichtungsarbeiten.

1.4. Der Einbau von Mauer-Gurtkästen ist nicht im Leistungsumfang enthalten, sofern er nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist.

1.5. Nachträgliche vom Auftraggeber gewünschte Zusatz- oder Änderungsleistungen, die wir akzeptieren, sind mangels eines hierfür vereinbarten Entgelts mit dem ortsüblichen, angemessenen Entgelt zu vergüten.

1.6. Gleiches gilt für Erschwernisse bei der Ausführung, die auf Grund vom Auftraggeber geänderter Bauplanung/Bauentwürfe eintreten oder für solche Erschwernisse, die aufgrund von Umständen eintreten, die der Auftraggeber zu vertreten hat.

1.7. Sofern ein Pauschalpreis vereinbart ist, gelten die Ziff. 1.5. und 1.6 nur, wenn wir den Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten auf das zusätzlich entstehende Entgelt hinweisen.

2. Ausführungsfristen

2.1. Voraussetzung für die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Ausführungsfristen ist der rechtzeitige Abschluss aller für unsere Bau- und Montagearbeiten notwendigen Vorarbeiten, wie z.B. Montage der Fensterbänke bei dem Einbau von Fenstern. Wir benötigen zudem ebene und maßhaltige Öffnungen. Ebenso setzen wir den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu erbringenden Freigaben, Unterlagen und sonstiger zur Auftragsdurchführung erforderlicher Informationen voraus.

2.2. Über die notwendigen vom Auftraggeber zu erbringenden Vorarbeiten informieren wir den Auftraggeber auf Nachfrage.

3. Abschlagszahlungen, Sicherungsrechte

3.1. Ist Gegenstand unserer Leistungen ein Werkvertrag, können wir von dem Auftraggeber gem. § 632a BGB für unsere vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch unsere Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Dies gilt auch hinsichtlich erforderlicher Stoffe und Bauteile, die angeliefert, eigens angefertigt oder bereitgestellt sind, wenn wir dem Auftraggeber nach seiner Wahl Eigentum hieran übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür leisten.

3.2. Die uns zustehenden gesetzlichen Sicherungsrechte nach §§ 648 und 648a BGB bleiben unberührt. Machen wir hiervon Gebrauch, werden wir bestehende Sicherheiten gem. Abschnitt A, Ziff. 7 auf Verlangen des Auftraggebers in dem Umfang freigeben, in welchem wir eine Sicherung nach dieser Ziffer erhalten.

4. Gefahrübergang

4.1. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.

4.2. Ist Gegenstand unserer Leistung ein Werkvertrag, geht die Gefahr an dem von uns erstellten Werk mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.

5. Widerrufsbelehrung, Kündigung des Bestellers

5.1. Der Besteller hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor der Besteller diese in Textform erhalten hat. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Besteller uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss des Bestellers, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Besteller die Erklärung über die Ausübung des Widerrufrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Folgen des Widerrufs: Wenn der Besteller die Bestellung widerruft, haben wir dem Besteller alle erhaltenen Zahlungen, die wir von Ihm erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Der Besteller muss uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die er bis zum Widerruf von uns erhalten hat. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, sind zerkratzt oder nicht mehr zu verwenden, muss der Besteller als Wertersatz dafür bezahlen.

5.2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass wir dies zu vertreten haben, stehen uns die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Danach sind wir berechtigt, dennoch die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Wir müssen uns jedoch anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.

5.3. Für von uns noch nicht erbrachte Teilleistungen können wir als Ersatz für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des Gesamtpreises dieser Teilleistungen geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Betrag nach § 649 BGB gar nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe zusteht. C. Gemeinsame Schlussbestimmungen 1. Mehrere Personen als Auftraggeber Beauftragen uns mehrere Personen gemeinsam, so sind wir berechtigt, unsere gesamte Leistung gegenüber einer dieser Personen zu erbringen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

C. Gemeinsame Schlussbestimmungen

1. Mehrere Personen als Auftraggeber Beauftragen uns mehrere Personen gemeinsam, so sind wir berechtigt, unsere gesamte Leistung gegenüber einer dieser Personen zu erbringen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

2.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

2.2. Die Rechte und Pflichten aus den mit uns geschlossenen Verträgen können vom Auftraggeber nicht ohne unsere Einwilligung auf einen Dritten übertragen werden.

3. Gerichtsstand Ist der Aufraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Braunschweig. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.